Satzung

Satzung für den Bürgerverein Sutthausen e.V.

Präambel: Benennungen in der Satzung sind genderneutral zu verstehen. Stellvertretend für alle Geschlechtsformen wird jeweils nur die kürzere, männliche Schreibweise verwendet.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

„Bürgerverein Sutthausen e.V.“

(2) Er hat den Sitz in Osnabrück.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osnabrück eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Heimatkunde und Heimatpflege

b) Zusammenführen der Bürger des Stadtteils Sutthausen und Mitgestaltung des Stadtteils im Sinne des langfristigen Gemeinwohls.

c) Förderung von Menschen mit Handikap, Kindern/Jugendlichen und Senioren des Stadtteils.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres  möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit Jahresbeiträgen mit mehr als 6 Monaten im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitglieder-versammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereins-mitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stell-vertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der gewählte Vorstand ist berechtigt, bis zu 3 weitere Mitglieder zu kooptieren.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Wiederwahl der amtierenden Vorstandsmitglieder „en bloc“ ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstands-mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entsprechende Aufwendungen werden erstattet.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor-stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden z.B. auch über

a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft

sowie mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Mitgliederversammlungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokoll-führer und dem Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-versammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen auf die in den letzten 5 Jahren geförderten Institutionen im Stadtteil Sutthausen verteilt, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(Stand: 27.04.2022 – diese Satzung wurde auf Basis der 1. Satzung vom 28.01.1974 erstellt)